WESTFA Flaschengas Impressum
WESTFA Flaschengas

Allgemeine Geschäftsbedingungen

WESTFA Flaschengas

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WESTFA Flaschengas GmbH

§ 1 Geltung
  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der WESTFA Flaschengas GmbH (nachfolgend „WESTFA“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die WESTFA mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm an-gebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WESTFA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn WESTFA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsabschluss
  1. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen WESTFA und dem Auftraggeber ist die schriftlich geschlossene Vereinbarung, einschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von WESTFA vor Abschluss dieser Vereinbarung sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die schriftliche Vereinbarungen ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von WESTFA nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
  3. WESTFA behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen vor. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von WESTFA diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
  4. WESTFA behält sich zudem das Eigentum an allen dem Auftraggeber verkauften Grau-/Nutzungsflaschen sowie Lagerboxen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen vor.
§ 3 Flaschenarten
  1. Pfandflaschen bleiben Eigentum der WESTFA. Die gezahlte Pfandgebühr nebst Mehrwertsteuer wird nur dann zurückgezahlt, wenn mit der Rückgabe der Pfandflasche gleichzeitig die ausgegebene Pfandquittung zurückgegeben bzw. auf anderem Wege der Nachweis erbracht wird, dass die Pfandzahlung zuvor an WESTFA geleistet wurde. Die Wiederbefüllung der Pfandflaschen durch Dritte oder die Verwendung für andere Zwecke ist untersagt.
  2. Bei Grau-/Nutzungsflaschen kommt ein Kaufvertrag über die Flaschen zustande. Die Vertriebsstelle erwirbt zusätzlich das Recht, bei Rückgabe einer mangelfreien leeren Grauflasche eine gefüllte Grauflasche zu beziehen. Bei Rückgabe der Grauflasche ohne Neubezug besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nutzungsentgelts. Beim Tausch einer Grau-/Nutzungsflasche und jeder Flaschenbefüllung wird dem Auftraggeber zusätzlich zum Gaspreis eine Prüfgebühr berechnet, deren Höhe zwischen den Parteien gesondert vereinbart wird.
  3. Pfandflaschen und Grau-/Nutzungsflaschen, die zurückgegeben werden sollen, sind durch den Auftraggeber sorgfältig zu behandeln. Leerflaschen sind bis zur Abholung vor Witterungseinflüssen und Unfallgefahren geschützt und diebstahlsicher zu lagern. Schadhafte Flaschen sind sofort außer Betrieb zu setzen und unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften bis zur Rücknahme zu lagern. Alle Flaschen sind nach Entleerung mit Schutzkappe und Verschlussmutter zurückzugeben.
§ 4 Preise und Zahlung
  1. WESTFA-Flüssiggas in Flaschen wird zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in EURO ab dem in der Vereinbarung bestimmten Auslieferungslager (nachfolgend „Auslieferungslager“ genannt) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, insbesondere Mineralölsteuer bzw. Heizgas-/Ökosteuer.
  2. Brenngas ist ein steuerbegünstigtes Energieerzeugnis. Es darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen muss sich der Auftraggeber an sein zuständiges Hauptzollamt wenden.
  3. Das Füllgewicht der Flaschen wird auf den Abfüllanlagen mittels geeichter Mess- und Wiegevorrichtungen festgestellt. Für die Berechnung ist die auf dem Lieferschein verzeichnete Mengenangabe maßgebend.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder unsicherer Vermögenslage des Auftraggebers kann WESTFA Vorauszahlung für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen.
§ 5 Erfüllungsort, Lieferung und Lieferzeit
  1. Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Auslieferungslager.
  2. Um eine sichere und wirtschaftliche Versorgung aller Auftraggeber gewährleisten zu können, nimmt WESTFA die Flaschengaslieferungen im Rahmen vorgeplanter Versorgungsfahrten vor. Das entbindet den Auftraggeber nicht davon, seinen Gasbestand selbst zu überwachen. Eventuell erforderlich werdende Bestellungen müssen mindestens 3 Arbeitstage vor dem gewünschten Liefertermin bei WESTFA eingehen.
  3. Soweit der Auftraggeber die Anlieferung der Bestellung wünscht, wird die Bestellung vom ankommenden Beförderungsmittel entladen am Ort des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
  4. Von WESTFA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  5. WESTFA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die WESTFA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse WESTFA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Ab-nahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber WESTFA von der Bestellung zurücktreten.
  6. Gerät WESTFA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 6 Betriebshaftpflicht
  1. (1) WESTFA hat für alle Tätigkeiten als Flüssiggasversorgungsunternehmen eine umfassende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Damit ist die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten versichert. Im Rahmen und zu den besonderen Bedin-gungen dieser Betriebshaftpflichtversicherung, die wir auf Wunsch dem Auftraggeber auszugsweise zur Einsicht zur Verfügung stellen, besteht für WESTFA-Vertriebsstellen Versicherungsschutz für ihre Vertriebstätigkeit für WESTFA gegenüber Haftpflichtansprüchen Dritter.
  2. Der Versicherungsschutz ist gefährdet, wenn nicht ausschließlich von WESTFA Flüs-siggas bezogen bzw. vertrieben wird. Eine Nichtbeachtung von sicherheitstechnischen Vorschriften kann ebenso zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
  1. WESTFA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  2. Soweit WESTFA dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WESTFA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge mangelhafter Lieferung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WESTFA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WESTFA.
  5. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von WESTFA wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Datenschutz

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass WESTFA Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

§ 9 Schlussbestimmungen
  1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen WESTFA und dem Auftraggeber ist Hagen, Westfalen. Zwingende gesetzliche Bestim-mungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen WESTFA und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Soweit die Vereinbarung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen der Vereinbarung und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand Januar 2015